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Interview
Vorsitzende Richterin beim Bundesgerichtshof
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Patientenverfügung hat
neue Fragen nach der Bedeutung solcher Willenserklärungen aufgeworfen. Vor
allem die Rolle des Vormundschaftsrichters ist unklar geworden: Ist er letztlich
der »Herr über Leben und Tod«? Die Deutsche Hospiz-Stiftung sprach von einer
»desaströsen« Entscheidung. Die Vorsitzende Richterin des Senats, von dem die
Entscheidung stammt, Dr. Meo-Micaela Hahne, erklärt im folgenden Gespräch mit
Rudolf Gerhardt die Leitlinien dieses Beschlusses.
Ein Gespräch mit der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Meo-Micaela
Hahne
| Interviewer Rudolf Gerhardt |
Vorsitzende Richterin am BGH Meo-Micaela Hahne |
| Frau Dr. Hahne,
für Ihre Entscheidung haben Sie viel Kritik einstecken müssen. Ärzte,
Patienten, Angehörige, Vormundschaftsrichter fühlen sich verunsichert.
Erstaunt Sie dieses Echo? |
Ein wenig schon.
Wer die Entscheidung sorgfältig liest, sollte erkennen, dass es unser
Ziel war, mehr Rechtsklarheit in dieses Gebiet zu bringen,
Rechtsklarheit sowohl für Betreuer als auch für Arzt- und
Pflegepersonal, die aufgrund der derzeit bestehenden, gesetzlich
ungeregelten Situation sich nicht sicher sein können, wie weit sie in
ihrer Behandlungspflicht gehen können und müssen. Derzeit gibt es in
Deutschland etwa 100 000 Wachkomapatienten, deren körperliche
Lebensfunktionen durch Sonden künstlich aufrechterhalten werden. Wie
viele davon zuvor einen Patientenwillen - sei es schriftlich oder
mündlich - geäußert haben, aber gegen diesen Willen keinen
natürlichen Tod sterben dürfen, ist mir nicht bekannt. Diese
ungeklärte Grauzone ist erschreckend. Ich erhalte Briefe verzweifelter
Angehöriger, denen es verwehrt wird, den Wunsch des Patienten nach
einem menschenwürdigen Ende durchzusetzen.
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| Was ist, auf den
kurzen Nenner gebracht, die Grundaussage Ihrer Entscheidung? |
Die Grundaussage
ist, dass der Patientenwille obersten Vorrang hat. Nur der Patient kann
und soll darüber bestimmen, wie sein Leben zu enden hat. Er muss diesen
Zustand erleiden und erdulden, das kann ihm keiner abnehmen, es kann
sich auch niemand in seine Lage hineinversetzen. Es ist deshalb allein
der Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechtes und seiner
unveräußerlichen Menschenwürde, ob und wie er den Tod annehmen will
oder nicht.
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Wenn also der
Wille des Patienten klar ist, klar verlautbart: Er will in Würde
sterben und bestimmte Eingriffe nicht erdulden – darf dann der Arzt
ihn an Geräte anschließen, ihn künstlich beatmen oder ernähren?
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Nein, das darf er
nicht. Der Arzt hängt in seinem Tun vom Willen des Patienten ab. Eine
ärztliche Maßnahme, die ohne die Einwilligung des Patienten
vorgenommen wird, ist rechtswidrige Körperverletzung, das ist ständige
Rechtsprechung: Der Arzt muss dem Willen des Patienten Genüge tun. |
| Also auch
Apparate abschalten, wenn dies der Wille des Patienten ist? |
Ja. Wenn der
Patient bestimmt hat, dass er in einer Situation, in der nach
menschlichem Ermessen eine greifbare Chance zur Wiedererweckung der
menschlichen Persönlichkeit und damit zu einem menschenwürdigen Dasein
nicht mehr besteht, keinen künstlich lebensverlängernden Maßnahmen
unterzogen werden will, haben das alle Beteiligten - Ärzte,
Pflegepersonal, Betreuer, Gerichte - zu respektieren.
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| In Ihrer
Entscheidung taucht öfter das Wort vom »irreversibel tödlichen
Verlauf« der Erkrankung auf. Was bedeutet dieser Satz, der für Ihre
Entscheidung offenbar wesentlich ist? |
Dieser Begriff
findet sich in den »Richtlinien für die Sterbehilfe« der
Bundesärztekammer, wie sie vom Ersten Strafsenat in seine Entscheidung
übernommen wurde. Auch wir hielten uns daran gebunden, denn das
Zivilrecht kann nicht etwas erlauben, was das Strafrecht verbietet.
Voraussetzung dafür, dass künstlich lebensverlängernde Maßnahmen
gegen den Willen des Patienten nicht oder nicht mehr vorgenommen werden
dürfen, ist also, dass der Patient bei einem natürlichen Verlauf
seiner Krankheit ohne künstliche ärztliche Hilfsmittel sterben würde.
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| Muss aber der Tod
dann unmittelbar bevorstehen, und wie ist es, wenn der Patient noch
organisch lebt, aber keinerlei Bewusstsein mehr hat? |
Zum Menschsein
gehört mehr als die Aufrechterhaltung der vegetativen Lebensfunktionen,
mehr als der bloße Stoffwechsel. Geist und Seele machen den Menschen
aus. Wir meinen, dass eine Weiterbehandlung - auch aus
ärztlich-ethischer Sicht nur dort vorgenommen werden sollte, wo eine
Chance besteht, dass der Patient wieder zu einer Persönlichkeit wird,
die als bewusster Mensch am Leben der anderen teilnehmen kann. Wenn
diese Chance nicht mehr besteht, befindet sich unseres Erachtens ein
solcher Wachkomapatient in einem irreversiblen tödlichen Verlauf. Wenn
er dann in seiner Patientenverfügung bestimmt hat, dass er einen
solchen Zustand nicht künstlich verlängert haben möchte, hat der Arzt
das zu befolgen.
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| Und wie kann man
den Patientenwillen durchsetzen? |
Das ist der
Kernpunkt unserer Entscheidung. Der Betreuer, der für den Patienten
jetzt dessen Willen durchsetzen muss, kann dafür notfalls die Hilfe des
Vormundschaftsgerichts einsetzen, wenn Ärzte und Pflegepersonal sich
weigern, die Behandlung abzubrechen. Das gleiche gilt übrigens für den
Gesundheitsbevollmächtigten.
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| Nun haben Sie das
Vormundschaftsgericht genannt, und dessen Einschaltung ist ja ein
Hauptpunkt der Kritik an Ihrer Entscheidung. Im Zweifel, so wird sie
vielfach verstanden, muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet
werden. Die Richter sehen sich durchaus ungewollt zu einer Art von
»Schicksalsbeamten« gemacht. Deswegen ganz konkret: Wann muss das
Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden? |
In unserer
Entscheidung findet sich wörtlich die Formulierung: » ... der
Vormundschaftsrichter (wird) - entgegen einer gelegentlich gebrauchten
plakativen Formulierung - also nicht zum >Herrn über Leben und
Tod< ernannt.«Wir wollten keineswegs, dass das Vormundschaftsgericht
an jedem Sterbebett steht und seine eigene Entscheidung über die
Weiterbehandlung oder deren Beendigung an die Stelle der Entscheidung
des Patienten, beziehungsweise des ihn vertretenden Betreuers oder
Bevollmächtigten setzt. Eine solche Entscheidungsbefugnis hat es nicht,
denn die Entscheidung ist bereits vorab durch den Patienten - und allein
von ihm - getroffen worden. Wir sollten das Vormundschaftsgericht nur in
jenen Konflikt- und Ausnahmefällen einschalten, in denen Arzt und
Pflegepersonal einerseits und Patientenwille, Betreuerentscheidung,
unter Umständen auch Angehörigenentscheidung andererseits in Konflikt
geraten...
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| ... im Streitfall
also... |
... im
Streitfall, ja, oder bei Unsicherheit über den Patientenwillen. Wenn
etwa die Ärzte gegen den Willen des Patienten noch medizinische
Maßnahmen anbieten, um ihn künstlich länger am Leben zu erhalten,
dann hat ja der Betreuer keine rechtliche Möglichkeit, sie daran zu
hindern. Dann, und nur dann soll das Vormundschaftsgericht auf den Plan
treten und den Beteiligten dazu verhelfen, dass die Entscheidung, die
entsprechend dem Willen des Patienten zu treffen ist, auf sicherem Boden
steht. Das heißt, das Vormundschaftsgericht prüft lediglich die
Voraussetzungen, unter denen der Betreuer dem Patientenwillen zur
Geltung verhelfen muss: Liegt eine Patientenverfügung vor, ist sie
rechtsgültig und wirksam, gilt sie auch noch fort, oder gibt es
ernsthafte Anzeichen dafür, dass der Patient sie zu einem späteren
Zeitpunkt widerrufen hat...
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| Eine Umkehr der
Beweislast? |
Ja, wenn Sie so
wollen. Und es muss natürlich geprüft werden, ob tatsächlich aus
ärztlicher Sicht keine Möglichkeit mehr besteht, eine Besserung des
Zustandes des Patienten zu erreichen, die dem Patienten wieder zu einem
menschenwürdigen Dasein verhelfen würden, mit dem er aktiv am Leben
teilhaben kann.
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In Ihrem Urteil
haben Sie auch von der Angst der Ärzte vor dein Strafbefehl gesprochen.
Kann es jetzt nicht sein, dass die Ärzte eher verunsichert sind, dass
sie Angst vor dem Strafrecht haben, wenn sie den Vormundschaftsrichter
nicht einschalten? Werden deshalb in Zukunft sehr viele dieser Fälle
beim Vormundschaftsgericht landen, obwohl Sie das gar nicht gewollt
haben?
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Diese Gefahr ist
nicht ganz von der Hand zu weisen. Aber die genannten Zahlen lassen
vermuten, dass es schon bisher nur wenige Ärzte gegeben hat, die es in
eigener Verantwortung auf sich genommen haben, den Patienten
entsprechend seinem Willen sterben zu lassen - gerade weil die
strafrechtliche Seite für sie ja so unsicher war und noch ist. |
Diese Ärzte
könnten »im Zweifel« jetzt immer mehr auf die Entscheidung des
Vormundschaftsrichters warten.
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Ja. Aber das
haben wir nicht gewollt. |
| Sie haben in
einem Interview gesagt, es sei die derzeitige Gesetzeslage, die Probleme
schafft, und Sie haben eine Klarstellung durch den Gesetzgeber
gefordert. Wie sollte sie aussehen, wo sehen Sie die Defizite? |
Wünschenswert
wäre eine gesetzgeberische Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des
Patienten dergestalt, dass die Patientenverfügung, der geäußerte
Patientenwille, absoluten Vorrang hat und dass diesem Patientenwillen zu
folgen ist. Es soll nicht im entscheidenden Zeitpunkt durch die bloße
Behauptung eines angeblich anders lautenden mutmaßlichen Willens
unterlaufen werden. Denn nur der Patient ist es, der über sein Leben,
aber auch über die Art und Weise seines Todes zu entscheiden hat.
Niemand sonst hat darüber zu entscheiden, denn es ist das Leben des
Patienten. Der Patient hat zwar ein Lebensrecht, aber er hat keine
Lebenspflicht. Ärzte und Pflegepersonal müssen sich darauf verlassen
können, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn
sie den Patientenwillen vollziehen.
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| Sehen Sie in
diesem Grenzbereich zwischen Leben und Sterben sonst noch einen
Regelungsbedarf für den Gesetzgeber? |
Für notwendig
halte ich eine weiterführende Diskussion über die von der Ärzteschaft
aufgestellten und von den Strafsenaten - jetzt auch von uns -
übernommenen Begriffe »irreversibler tödlicher Verlauf« und
»unmittelbare Todesnähe«. Ich halte diese beiden Begriffe für
klärungsbedürftig. »Irreversibler tödlicher Verlauf« wäre nach
meinem Dafürhalten eine Krankheit, die ohne künstliche Hilfsmittel den
Patient sterben lässt. Wann das eintritt, ob das nun in drei Wochen
sein wird oder erst in sechs Monaten, das müsste meines Erachtens in
solchen Fällen irrelevant sein. Dieses Erfordernis erscheint mir als
Voraussetzung dafür, dass man dem Patientenwillen folgen darf und
folgen soll, zu streng. Wünschenswert wäre im übrigen auch eine
Auseinandersetzung mit Regelungen der Sterbehilfe in anderen
europäischen Ländern wie Belgien und den Niederlanden. |
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
18.07.03, Seite 4 - zitiert nach der Zeitschrift "Im
Blick", Informationen vom Landesseniorenrat Baden-Württemberg, Nr. 3/2003
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