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Interview Vorsitzende Richterin beim Bundesgerichtshof

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Patientenverfügung hat neue Fragen nach der Bedeutung solcher Willenserklärungen aufgeworfen. Vor allem die Rolle des Vormundschaftsrichters ist unklar geworden: Ist er letztlich der »Herr über Leben und Tod«? Die Deutsche Hospiz-Stiftung sprach von einer »desaströsen« Entscheidung. Die Vorsitzende Richterin des Senats, von dem die Entscheidung stammt, Dr. Meo-Micaela Hahne, erklärt im folgenden Gespräch mit Rudolf Gerhardt die Leitlinien dieses Beschlusses.

Ein Gespräch mit der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Meo-Micaela Hahne

Interviewer Rudolf Gerhardt Vorsitzende Richterin am BGH Meo-Micaela Hahne
Frau Dr. Hahne, für Ihre Entscheidung haben Sie viel Kritik einstecken müssen. Ärzte, Patienten, Angehörige, Vormundschaftsrichter fühlen sich verunsichert. Erstaunt Sie dieses Echo? Ein wenig schon. Wer die Entscheidung sorgfältig liest, sollte erkennen, dass es unser Ziel war, mehr Rechtsklarheit in dieses Gebiet zu bringen, Rechtsklarheit sowohl für Betreuer als auch für Arzt- und Pflegepersonal, die aufgrund der derzeit bestehenden, gesetzlich ungeregelten Situation sich nicht sicher sein können, wie weit sie in ihrer Behandlungspflicht gehen können und müssen. Derzeit gibt es in Deutschland etwa 100 000 Wachkomapatienten, deren körperliche Lebensfunktionen durch Sonden künstlich aufrechterhalten werden. Wie viele davon zuvor einen Patientenwillen - sei es schriftlich oder mündlich - geäußert haben, aber gegen diesen Willen keinen natürlichen Tod sterben dürfen, ist mir nicht bekannt. Diese ungeklärte Grauzone ist erschreckend. Ich erhalte Briefe verzweifelter Angehöriger, denen es verwehrt wird, den Wunsch des Patienten nach einem menschenwürdigen Ende durchzusetzen.
 
Was ist, auf den kurzen Nenner gebracht, die Grundaussage Ihrer Entscheidung? Die Grundaussage ist, dass der Patientenwille obersten Vorrang hat. Nur der Patient kann und soll darüber bestimmen, wie sein Leben zu enden hat. Er muss diesen Zustand erleiden und erdulden, das kann ihm keiner abnehmen, es kann sich auch niemand in seine Lage hineinversetzen. Es ist deshalb allein der Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechtes und seiner unveräußerlichen Menschenwürde, ob und wie er den Tod annehmen will oder nicht.
 
Wenn also der Wille des Patienten klar ist, klar verlautbart: Er will in Würde sterben und bestimmte Eingriffe nicht erdulden – darf dann der Arzt ihn an Geräte anschließen, ihn künstlich beatmen oder ernähren?
 
Nein, das darf er nicht. Der Arzt hängt in seinem Tun vom Willen des Patienten ab. Eine ärztliche Maßnahme, die ohne die Einwilligung des Patienten vorgenommen wird, ist rechtswidrige Körperverletzung, das ist ständige Rechtsprechung: Der Arzt muss dem Willen des Patienten Genüge tun.
Also auch Apparate abschalten, wenn dies der Wille des Patienten ist? Ja. Wenn der Patient bestimmt hat, dass er in einer Situation, in der nach menschlichem Ermessen eine greifbare Chance zur Wiedererweckung der menschlichen Persönlichkeit und damit zu einem menschenwürdigen Dasein nicht mehr besteht, keinen künstlich lebensverlängernden Maßnahmen unterzogen werden will, haben das alle Beteiligten - Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer, Gerichte - zu respektieren.
 
In Ihrer Entscheidung taucht öfter das Wort vom »irreversibel tödlichen Verlauf« der Erkrankung auf. Was bedeutet dieser Satz, der für Ihre Entscheidung offenbar wesentlich ist? Dieser Begriff findet sich in den »Richtlinien für die Sterbehilfe« der Bundesärztekammer, wie sie vom Ersten Strafsenat in seine Entscheidung übernommen wurde. Auch wir hielten uns daran gebunden, denn das Zivilrecht kann nicht etwas erlauben, was das Strafrecht verbietet. Voraussetzung dafür, dass künstlich lebensverlängernde Maßnahmen gegen den Willen des Patienten nicht oder nicht mehr vorgenommen werden dürfen, ist also, dass der Patient bei einem natürlichen Verlauf seiner Krankheit ohne künstliche ärztliche Hilfsmittel sterben würde.
 
Muss aber der Tod dann unmittelbar bevorstehen, und wie ist es, wenn der Patient noch organisch lebt, aber keinerlei Bewusstsein mehr hat? Zum Menschsein gehört mehr als die Aufrechterhaltung der vegetativen Lebensfunktionen, mehr als der bloße Stoffwechsel. Geist und Seele machen den Menschen aus. Wir meinen, dass eine Weiterbehandlung - auch aus ärztlich-ethischer Sicht nur dort vorgenommen werden sollte, wo eine Chance besteht, dass der Patient wieder zu einer Persönlichkeit wird, die als bewusster Mensch am Leben der anderen teilnehmen kann. Wenn diese Chance nicht mehr besteht, befindet sich unseres Erachtens ein solcher Wachkomapatient in einem irreversiblen tödlichen Verlauf. Wenn er dann in seiner Patientenverfügung bestimmt hat, dass er einen solchen Zustand nicht künstlich verlängert haben möchte, hat der Arzt das zu befolgen.
 
Und wie kann man den Patientenwillen durchsetzen? Das ist der Kernpunkt unserer Entscheidung. Der Betreuer, der für den Patienten jetzt dessen Willen durchsetzen muss, kann dafür notfalls die Hilfe des Vormundschaftsgerichts einsetzen, wenn Ärzte und Pflegepersonal sich weigern, die Behandlung abzubrechen. Das gleiche gilt übrigens für den Gesundheitsbevollmächtigten.
 
Nun haben Sie das Vormundschaftsgericht genannt, und dessen Einschaltung ist ja ein Hauptpunkt der Kritik an Ihrer Entscheidung. Im Zweifel, so wird sie vielfach verstanden, muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden. Die Richter sehen sich durchaus ungewollt zu einer Art von »Schicksalsbeamten« gemacht. Deswegen ganz konkret: Wann muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden? In unserer Entscheidung findet sich wörtlich die Formulierung: » ... der Vormundschaftsrichter (wird) - entgegen einer gelegentlich gebrauchten plakativen Formulierung - also nicht zum >Herrn über Leben und Tod< ernannt.«Wir wollten keineswegs, dass das Vormundschaftsgericht an jedem Sterbebett steht und seine eigene Entscheidung über die Weiterbehandlung oder deren Beendigung an die Stelle der Entscheidung des Patienten, beziehungsweise des ihn vertretenden Betreuers oder Bevollmächtigten setzt. Eine solche Entscheidungsbefugnis hat es nicht, denn die Entscheidung ist bereits vorab durch den Patienten - und allein von ihm - getroffen worden. Wir sollten das Vormundschaftsgericht nur in jenen Konflikt- und Ausnahmefällen einschalten, in denen Arzt und Pflegepersonal einerseits und Patientenwille, Betreuerentscheidung, unter Umständen auch Angehörigenentscheidung andererseits in Konflikt geraten...
 
... im Streitfall also... ... im Streitfall, ja, oder bei Unsicherheit über den Patientenwillen. Wenn etwa die Ärzte gegen den Willen des Patienten noch medizinische Maßnahmen anbieten, um ihn künstlich länger am Leben zu erhalten, dann hat ja der Betreuer keine rechtliche Möglichkeit, sie daran zu hindern. Dann, und nur dann soll das Vormundschaftsgericht auf den Plan treten und den Beteiligten dazu verhelfen, dass die Entscheidung, die entsprechend dem Willen des Patienten zu treffen ist, auf sicherem Boden steht. Das heißt, das Vormundschaftsgericht prüft lediglich die Voraussetzungen, unter denen der Betreuer dem Patientenwillen zur Geltung verhelfen muss: Liegt eine Patientenverfügung vor, ist sie rechtsgültig und wirksam, gilt sie auch noch fort, oder gibt es ernsthafte Anzeichen dafür, dass der Patient sie zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen hat...
 
Eine Umkehr der Beweislast? Ja, wenn Sie so wollen. Und es muss natürlich geprüft werden, ob tatsächlich aus ärztlicher Sicht keine Möglichkeit mehr besteht, eine Besserung des Zustandes des Patienten zu erreichen, die dem Patienten wieder zu einem menschenwürdigen Dasein verhelfen würden, mit dem er aktiv am Leben teilhaben kann.
 
In Ihrem Urteil haben Sie auch von der Angst der Ärzte vor dein Strafbefehl gesprochen. Kann es jetzt nicht sein, dass die Ärzte eher verunsichert sind, dass sie Angst vor dem Strafrecht haben, wenn sie den Vormundschaftsrichter nicht einschalten? Werden deshalb in Zukunft sehr viele dieser Fälle beim Vormundschaftsgericht landen, obwohl Sie das gar nicht gewollt haben?
 
Diese Gefahr ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Aber die genannten Zahlen lassen vermuten, dass es schon bisher nur wenige Ärzte gegeben hat, die es in eigener Verantwortung auf sich genommen haben, den Patienten entsprechend seinem Willen sterben zu lassen - gerade weil die strafrechtliche Seite für sie ja so unsicher war und noch ist.
Diese Ärzte könnten »im Zweifel« jetzt immer mehr auf die Entscheidung des Vormundschaftsrichters warten.
 
Ja. Aber das haben wir nicht gewollt.
Sie haben in einem Interview gesagt, es sei die derzeitige Gesetzeslage, die Probleme schafft, und Sie haben eine Klarstellung durch den Gesetzgeber gefordert. Wie sollte sie aussehen, wo sehen Sie die Defizite? Wünschenswert wäre eine gesetzgeberische Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dergestalt, dass die Patientenverfügung, der geäußerte Patientenwille, absoluten Vorrang hat und dass diesem Patientenwillen zu folgen ist. Es soll nicht im entscheidenden Zeitpunkt durch die bloße Behauptung eines angeblich anders lautenden mutmaßlichen Willens unterlaufen werden. Denn nur der Patient ist es, der über sein Leben, aber auch über die Art und Weise seines Todes zu entscheiden hat. Niemand sonst hat darüber zu entscheiden, denn es ist das Leben des Patienten. Der Patient hat zwar ein Lebensrecht, aber er hat keine Lebenspflicht. Ärzte und Pflegepersonal müssen sich darauf verlassen können, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn sie den Patientenwillen vollziehen.
 
Sehen Sie in diesem Grenzbereich zwischen Leben und Sterben sonst noch einen Regelungsbedarf für den Gesetzgeber? Für notwendig halte ich eine weiterführende Diskussion über die von der Ärzteschaft aufgestellten und von den Strafsenaten - jetzt auch von uns - übernommenen Begriffe »irreversibler tödlicher Verlauf« und »unmittelbare Todesnähe«. Ich halte diese beiden Begriffe für klärungsbedürftig. »Irreversibler tödlicher Verlauf« wäre nach meinem Dafürhalten eine Krankheit, die ohne künstliche Hilfsmittel den Patient sterben lässt. Wann das eintritt, ob das nun in drei Wochen sein wird oder erst in sechs Monaten, das müsste meines Erachtens in solchen Fällen irrelevant sein. Dieses Erfordernis erscheint mir als Voraussetzung dafür, dass man dem Patientenwillen folgen darf und folgen soll, zu streng. Wünschenswert wäre im übrigen auch eine Auseinandersetzung mit Regelungen der Sterbehilfe in anderen europäischen Ländern wie Belgien und den Niederlanden.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.07.03, Seite 4  -  zitiert nach der Zeitschrift "Im Blick", Informationen vom Landesseniorenrat Baden-Württemberg, Nr. 3/2003

 

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