Hospizdienst Weinsberger Tal e.V. - Info Vollmacht
 

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Info Vollmacht 

Mit einer Vollmacht ermächtigen Sie eine andere Person an Ihrer Stelle und in Ihrem Namen zu handeln. Um eine Vollmacht zu erteilen, müssen Sie geschäftsfähig sein, müssen also die Tragweite Ihrer Entscheidungen erkennen können. Der Bevollmächtigte wird nur von Ihnen kontrolliert. Die notarielle Beurkundung wird empfohlen.

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie den Zeitpunkt, ab dem die Vollmacht gilt. So können Sie festlegen, dass die Vollmacht erst gilt, wenn durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass Sie nicht mehr geschäftsfähig sind, oder körperlich nicht mehr in der Lage sind zu handeln. Sie können aber auch das Original der Urkunde so verwahren, dass es die bevollmächtigte Person erst dann verwenden kann, wenn Sie Ihre Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können.

Die Vorsorgevollmacht kann alle Lebensbereiche umfassen und ist dann einer Generalvollmacht vergleichbar. Sie kann aber auch auf bestimmte Bereiche beschränkt sein. Sie unterscheidet sich von der Generalvollmacht darin, dass sie erst zu einem von Ihnen bestimmten Zeitpunkt wirksam wird. 

In gesundheitlichen Dingen kann besonders gut für Sie entschieden werden, wenn Ihrem Bevollmächtigten in einer Patientenverfügung Ihre Wünsche vorliegen.

 

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ist eine Willenserklärung, mit der einer anderen Person Vertretungsmacht für alle Lebensbereiche erteilt wird. Rechtsgeschäfte, die die bevollmächtigte Person für Sie erledigt, kontrollieren nur Sie. Der Bevollmächtigte unterliegt keiner weiteren Kontrolle. Wer als bevollmächtigte Person das Original in Händen hält, ist sofort und jederzeit handlungsfähig.

In einer Generalvollmacht sind alle Ihre Lebensbereiche eingeschlossen. Sie umfasst selbstverständlich die Verfügung über Ihr Einkommen und Vermögen, Ihre rechtliche Vertretung und die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten.

In gesundheitlichen Dingen kann besonders gut für Sie entschieden werden, wenn Ihrem Bevollmächtigten in einer Patientenverfügung Ihre Wünsche vorliegen.

 

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