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Für den Arzt 
Das wichtigste in Kürze

  1. Versuchen Sie, wenn möglich mit Ihren Patienten über die Möglichkeit vorsorgender Verfügungen, insbesondere schriftlicher oder mündlicher Patientenverfügungen, ins Gespräch zu kommen.
     
  2. Informieren Sie sich nach Möglichkeit vor der Behandlung von Patienten, die nicht mehr einwilligungsfähig sind, ob
  • eine Patientenverfügung getroffen worden ist
  • eine Vollmacht erteilt worden ist, die die Heilbehandlung umfasst
  • ein gesetzlicher Betreuer mit Aufgabenkreis Heilbehandlung bestellt worden ist.
  1. Ist eine Vollmacht erteilt oder ein gesetzlicher Betreuer bestellt worden, prüfen Sie, ob der gesundheitliche Bereich eingeschlossen ist. Holen Sie von dieser Person stellvertretend für den Patienten die Einwilligung für Ihre ärztliche Behandlung ein.
     
  2. Ist keine stellvertretende Entscheidung eines Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers möglich, ermitteln Sie den mutmaßlichen Willen Ihres Patienten. Dieser kann sich aus einer schriftlichen Patientenverfügung, aus früheren mündlichen Äußerungen des Patienten gegenüber dem Arzt, einer Vertrauensperson oder Angehörigen ergeben. Kann der mutmaßliche Wille für die konkrete Entscheidungssituation ausreichend sicher und eindeutig festgestellt werden, ist er für die ärztliche Behandlung bindend.
     
  3. Im Notfall, wenn keine Zeit bleibt, den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen festzustellen, handeln Sie so, wie es lege artis und nach allgemeingültigen Wertvorstellungen angezeigt erscheint.
     
  4. Falls Sie Ihre Behandlung nicht auf eine Patientenverfügung stützen können, und es weder einen Bevollmächtigten noch einen gesetzlichen Betreuer gibt, regen Sie beim zuständigen Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers mit Aufgabenkreis Heilbehandlung an.
     
  5. Falls Ihnen die Entscheidung eines Bevollmächtigten oder eines gesetzlichen Betreuers bezüglich einer ärztlichen Maßnahme - oder deren Unterlassung - in keiner Weise vertretbar erscheint, rufen Sie das nächstgelegene Amtsgericht an, und verlangen Sie eine gerichtliche Eilentscheidung.

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Hospizdienst Weinsberger Tal e. V., Karl-Rebmann-Str. 8, 74189 Weinsberg
Einsatzleitung: Telefon 01 72 / 9 53 97 09 Diese Nummer bitte nur wegen Einsätzen anrufen. Alle anderen Themen bitte bei:
  Vorsitzender: Tel. 0 71 34 / 1 06 54, Fax: 07 21 / 1 51 20 45 56
ViSdP: Horst Gold
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