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Für den Arzt
Das wichtigste in Kürze
- Versuchen Sie, wenn möglich mit Ihren Patienten über die
Möglichkeit vorsorgender Verfügungen, insbesondere schriftlicher
oder mündlicher Patientenverfügungen, ins Gespräch zu kommen.
- Informieren Sie sich nach Möglichkeit vor der Behandlung von
Patienten, die nicht mehr einwilligungsfähig sind, ob
- eine Patientenverfügung getroffen worden ist
- eine Vollmacht erteilt worden ist, die die Heilbehandlung
umfasst
- ein gesetzlicher Betreuer mit Aufgabenkreis Heilbehandlung
bestellt worden ist.
- Ist eine Vollmacht erteilt oder ein gesetzlicher Betreuer bestellt
worden, prüfen Sie, ob der gesundheitliche Bereich eingeschlossen
ist. Holen Sie von dieser Person stellvertretend für den Patienten
die Einwilligung für Ihre ärztliche Behandlung ein.
- Ist keine stellvertretende Entscheidung eines Bevollmächtigten
oder gesetzlichen Betreuers möglich, ermitteln Sie den
mutmaßlichen Willen Ihres Patienten. Dieser kann sich aus einer
schriftlichen Patientenverfügung, aus früheren mündlichen
Äußerungen des Patienten gegenüber dem Arzt, einer
Vertrauensperson oder Angehörigen ergeben. Kann der mutmaßliche
Wille für die konkrete Entscheidungssituation ausreichend sicher
und eindeutig festgestellt werden, ist er für die ärztliche
Behandlung bindend.
- Im Notfall, wenn keine Zeit bleibt, den tatsächlichen oder
mutmaßlichen Willen festzustellen, handeln Sie so, wie es lege
artis und nach allgemeingültigen Wertvorstellungen angezeigt
erscheint.
- Falls Sie Ihre Behandlung nicht auf eine Patientenverfügung
stützen können, und es weder einen Bevollmächtigten noch einen
gesetzlichen Betreuer gibt, regen Sie beim zuständigen
Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers mit
Aufgabenkreis Heilbehandlung an.
- Falls Ihnen die Entscheidung eines Bevollmächtigten oder eines
gesetzlichen Betreuers bezüglich einer ärztlichen Maßnahme - oder
deren Unterlassung - in keiner Weise vertretbar erscheint, rufen Sie
das nächstgelegene Amtsgericht an, und verlangen Sie eine
gerichtliche Eilentscheidung.
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