Hospizdienst Weinsberger Tal e.V. - Patienten wichtig
 

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Für den Patienten
Das Wichtigste in Kürze

  1. Versuchen Sie in guten Zeiten mit vertrauten Personen über Krisensituationen ins Gespräch zu kommen.
     
  2. Verwahren Sie die Vorsorgeverfügung(en) dort, wo sie gut gefunden werden können.
     
  3. Informieren Sie Ihren Hausarzt ausdrücklich über Ihren schriftlich niedergelegten Willen.
     
  4. Tragen Sie den Vorsorgeausweis bei den Ausweispapieren.
     
  5. Erneuern Sie die Unterschriften samt Datum möglichst jedes Jahr.
     
  6. Lassen Sie den Kontakt zu Ihrer Vertrauensperson nicht abreißen.
     
  7. Wenn Sie Veränderungen vornehmen, sollten Sie diese mit Ihrer Vertrauensperson besprechen.
     
  8. Solange Sie selbst entscheidungsfähig sind und Ihren Willen äußern können, gilt Ihre Aussage.
     
  9. Tritt bei Ihnen Entscheidungsunfähigkeit ein, findet Ihr schriftlich geäußerter Wille Beachtung.
     
  10. Niemand darf Ihr Leben auf Ihren Wunsch hin beenden.
     
  11. Niemand darf Ihr Sterben gegen Ihren Willen unnötig aufhalten oder verlängern.
     
  12. In der Patientenverfügung benennen Sie eine Vertrauensperson, die im Erkrankungsfall bei Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen mit dem behandelnden Arzt bespricht.
     
  13. In der Gesundheitsvollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, die im Erkrankungsfall bei Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen dem behandelnden Arzt gegenüber vertritt, an Ihrer Stelle Einwilligungen gibt oder verweigert und Einblick in Ihre Krankenunterlagen nehmen kann.
     
  14. In einer Generalvollmacht können Sie einer ausgewählten Vertrauensperson umfassende Vertretungsmacht erteilen. Beratung und Beurkundung durch einen Notar wird empfohlen.
     
  15. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die erst ab einem von Ihnen bestimmten Zeitpunkt wirksam wird, oder nach Eintritt eines von Ihnen bestimmten Ereignisses - in der Regel, wenn in einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen wird, dass der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist.
     
  16. In der Betreuungsverfügung bestimmen Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit eine Vertrauensperson, die an Ihrer Stelle unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes handelt.
     
  17. Auch wenn nicht jede Situation im voraus abgesichert und festgelegt werden kann, können Sie doch in hohem Maße selbstbestimmt vorsorgen.
     
  18. Bei detaillierten Vorsorgeregelungen oder wenn Unsicherheiten bestehen, sollte im Zweifelsfall Beratung durch einen Notar erfolgen.

 

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ViSdP: Horst Gold
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