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Satzung
Vom 12. Dezember 1994 in der Fassung vom
07. November 2002
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen "Hospizdienst Weinsberger Tal e. V."
und hat seinen Sitz in 74189 Weinsberg. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen
Werk der evang. Kirche in Württemberg.
§ 2 Zweck
- Der Verein versteht sich als Teil der Hospizbewegung der christlichen
Kirchen. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem:
- (Erfahrungs-)Austausch zwischen Gruppen und Personen, die sich dem
Hospizgedanken verpflichtet wissen;
- Aufbau und Förderung von Sitzwachen/-Gruppen, Aufbau und Begleitung von
Hospizdiensten in Familien und Institutionen (z.B. ambulante Dienste,
Sozialstationen, Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen der Altenhilfe
in unserer Region);
- Begleitung freiwilliger HelferInnen im Hospizdienst (Supervision);
- Organisation und/oder Durchführung von Fortbildungen für die in der
Begleitung schwerkranker, sterbender und trauernder Menschen Tätigen;
- Angebot und Vermittlung von Beistand für sterbende Menschen und deren
Angehörige;
- Verbreitung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit;
- Gemeinsame Erarbeitung von Konzepten für die Begleitung schwerkranker und
sterbender Menschen sowie deren Angehörigen in unserer Region;
- Kontakte zu Personen und Einrichtungen, die in der Betreuung schwerkranker
und sterbender Menschen arbeiten;
- Kooperation mit öffentlichen Stellen wie Kommunen, Land, Bund, Kirchen,
Krankenkassen, Wohlfahrtsverbänden und privaten Organisationen.
- Unterhaltung einer Krankenwohnung.
- Die Hilfe wird unabhängig von der Art der Erkrankung, dem Alter und der
Konfession oder Religion gewährt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen
erwerben, welche die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele
eintreten. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die
Aufnahme in den Verein entscheidet.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende
gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls
das Mitglied in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinaus finanziert sich der Verein
durch Spenden.
§ 7 Organe
- Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist,
mit absoluter Mehrheit.
- Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen und Beratungen über
Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder
Nachteile bringen können.
- Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu
fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher
Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom
Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Bekanntmachung im amtlichen
Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg unter Angabe der Tagesordnung bekannt
gegeben. Anträge an die Versammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer
Durchführung an den Vorsitzenden zurichten.
- Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die
Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die
Bekanntmachungsfrist bis auf 1 Woche abgekürzt werden.
- Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert,
tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
- Entlastung des Vorstandes einschließlich Kassier,
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Aufstellung und Änderung der Satzung,
- Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes,
betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Mitgliederversammlung verwiesen hat,
- Veräußerung und den Kauf von Vereinseigentum im Wert von über 5.000,00
DM sowie Aufnahme von Verbindlichkeiten jeglicher Art,
- Auflösung des Vereins.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag der Vorstandschaft oder aber von mindestens einem Drittel der
Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- bis zu acht Beisitzern
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie der 2.
Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wenn
kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Ansonsten wird
die Wahl durch Abgabe mit Stimmzettel durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wenn kein Kandidat die
absolute Mehrheit erreicht, wird in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die
meisten Stimmen (relative Mehrheit) erhält.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss
einberufen werden, wenn dies mindesten drei Vorstandsmitglieder beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 8 Mitglieder anwesend sind.
Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Vorstandes teil.
- Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Hauptamtliche Mitarbeiter sind auf der Grundlage der in Kirche und
Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen anzustellen.
§ 11 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung kann durch einen vom Vorstand zu bestellenden
Geschäftsführer erledigt werden oder durch ein Vorstandsmitglied selbst.
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Geschäftsführer aufgrund
einer zu erlassenden Geschäftsordnung. Bestimmte Aufgaben können an die
Vorstandsmitglieder übertragen werden.
Bei der Geschäftsführung ist wirtschaftlich und sparsam zu verfahren.
Ausgaben jeder Art die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht
getätigt werden.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
§ 12 Kassenführung
- Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
für den Verein
- alle Zahlungen anzunehmen und zu bescheinigen,
- Zahlungen für den Verein bis 2.000 DM zu leisten; höhere Beträge
dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden,
- alle Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.
- Der Kassier fertigt zum Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss,
welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen
ist.
- Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer haben vorher
die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die
Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 13 Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 2 Woche
vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
- Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt
werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
- Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienen Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes
fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in
Württemberg e. V., das es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
zu verwenden hat.
Weinsberg, 12. Dezember 1994
gez. Dieter Bopp, Walter Stein, Frank Bracke, Bernd Dietz, Walter Stellrecht,
Erika Jakob, Sigmund Jakob, Hans-Ulrich Leisterer, Christoph Planck
Der Verein
"Hospizhilfe Region Weinsberg e. V."
mit Sitz in Weinsberg, wurde in das Vereinsregister unter der Nummer VR 2274
eingetragen.
Amtsgericht - Registergericht -
Heilbronn, 22. März 1995
gez. Kolb
Rechtspfleger
Nachrichtlich: Entwicklung der
Satzung:
12.12.1994 Gründungsversammlung, Eintragung ins Vereinsregister am
22.03.1995
07.12.1995 Änderung in der Mitgliederversammlung
15.11.2001 Änderung in der Mitgliederversammlung
04.07.2002 Änderung durch Vorstandsbeschluss auf Grund eines Verlangens des
Amtsgerichts
07.11.2002 Änderung in der Mitgliederversammlung
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