Nach oben Sterbehilfe Rechtslage Position der DGHS Einwände gegen Euthanasie
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Rechtspolitische Leitsätze der
Deutschen
Gesellschaft für humanes Sterben e.V. (DGHS)
zu einer gesetzlichen Regelung
der Sterbehilfe
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Im Extremfall:
aktive Sterbehilfe |
Eine aktive Sterbehilfe, d.h.
eine auf die Abkürzung eines Leidenszustandes zielende Tötung, bei der
die Tatherrschaft nicht beim unheilbar Kranken selbst, sondern bei einem
anderen liegt, soll nach Auffassung der DGHS in seltenen Extremfällen
rechtlich erlaubt sein. Diese Beschränkung auf Extremfälle sei
notwendig, um den Gefahren des Missbrauchs, des Vertrauensverlustes und
der möglichen Ausweitung der aktiven Sterbehilfe auf Fälle von
Mitleidstötung, in denen der unheilbar Kranke eine Sterbehilfe nicht
ausdrücklich verlangt, zuvorzukommen.
Der Extremfall, der eine aktive Sterbehilfe zulässig
macht, ist nach Auffassung der DGHS dann gegeben,
- wenn die Tötung die Abkürzung eines schweren und
voraussichtlich bis zum Tod andauernden Leidenszustandes zum Ziel
hat,
- der Wille des unheilbar Kranken auf einer frei
verantwortlichen, informierten und ernstlichen Entscheidung beruht
und
- andere Mittel der Leidensminderung, wie
insbesondere palliative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder
von dem Patienten abgelehnt werden und
- als weitere Voraussetzung außerdem feststeht, dass
der unheilbar Kranke, der den Tod wünscht, zu einer Selbsttötung
dauerhaft körperlich nicht in der Lage ist.
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Vorschlag zur Änderung des
StGB |
Die DGHS schlägt vor, § 216
StGB um einen weiteren Absatz zu ergänzen, in dem die dargelegten
Voraussetzungen ausdrücklich geregelt werden. Wenn die Tötung eines
unheilbar Kranken auf dessen Verlangen von einem Arzt ausgeführt wird,
sei es außerdem geboten, dass zusätzlich eine schriftliche Erklärung
des Patienten vorliegt, dass er getötet zu werden wünscht. Außerdem
habe ein zweiter Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen (Abkürzung
eines schweren Leidenszustandes, eigenverantwortliche Entscheidung,
Fehlen oder Ablehnung anderer palliativer Maßnahmen, körperliche
Unfähigkeit zur Selbsttötung) zu bestätigen.
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Ziel der DGHS |
Nach Auffassung der DGHS soll
eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe das Recht jedes unheilbar
Kranken, über sein Leben und Sterben sowie über Art, Umfang und
Abbruch medizinischer Maßnahmen zu bestimmen, stärken und durchsetzen.
Eine gesetzliche Regelung soll den Ärzten Spielräume für eine Hilfe
beim Sterben unheilbar Kranker eröffnen, diese Spielräume aber auch
begrenzen. Missbräuchen der Sterbehilfe im Sinne der Verfolgung von
anderen als im Wohl und Willen des Patienten begründeten Zwecken sollen
verhindert werden.
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Abgrenzung der DGHS
von der
Hospizbewegung |
Die DGHS grenzt sich
gegenüber der Hospizbewegung mit ihren eigenen Worten wie folgt ab:
"Allerdings fordert die DGHS für Sterbende noch mehr als
Schmerzbekämpfung und menschliche Zuwendung, wie sie von den Hospizen
angeboten werden. Die DHGS stellt hier den Willen des Sterbenden noch
stärker in den Vordergrund als die Hospizbewegung(en). Im Normalfall
lehnt zwar auch die DGHS aktive Sterbehilfe ab. Doch ist sie in
seltenen, extremen Fällen auch dafür - wenn der Kranke dies
ausdrücklich wünscht und damit einen Leidenszustand abkürzen will,
der mit seiner persönlichen Würde nicht vereinbar ist ... Die
Hospizgruppen schließen eine solche aktive Sterbehilfe - auch wenn der
Kranke dies ausdrücklich wünscht absolut aus."
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Zusammenfassung |
Die DGHS spricht sich demnach
für eine ähnliche gesetzliche Regelung wie in den Niederlanden aus.
Dort wurde Ende 2000 die seit Anfang der 80-er Jahre praktizierte
Duldung aktiver Sterbehilfe durch eine gesetzliche Grundlage
legitimiert. Auch nach den niederländischen Bestimmungen ist eine
aktive Sterbehilfe nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Todeskandidat
seinen Wunsch zu sterben unbeeinflusst und bei klarem Bewusstsein
erklärt hat, sein Leiden schwer, ja unerträglich und durch keinerlei
medizinische Maßnahmen zu lindern ist und vor dem Euthanasie-Akt der
behandelnde Arzt einen Kollegen zu Rate gezogen hat. Nach Gewährung der
Sterbehilfe ist außerdem einer Prüfungskommission, welche die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überwachen soll, ein
Fallbericht zuzusenden.
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Dr. Markus Kleine
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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