Zusammenfassung des Beitrags von
Dr. Markus Kleine:
Das geltende Strafrecht in der
Bundesrepublik ist von dem sogenannten Fremdtötungsverbot beherrscht.
Gleichwohl werden in besonderen Situationen der einseitige
Behandlungsabbruch eines todkranken Patienten oder die indirekte
Sterbehilfe durch Gabe schmerzlindernder Mittel mit lebensverkürzendem
Risiko gebilligt.
Vor dem Hintergrund der Entwicklungen in den Niederlanden wird von
einzelnen Gruppierungen ein Recht, in Würde zu sterben und eine Legalisierung
aktiver Euthanasie in eng begrenzten Ausnahmefällen gefordert.
Befürchten manche alten, kranken, behinderte oder sterbende Menschen
im Falle einer teilweisen Legalisierung der aktiven Sterbehilfe zu Recht
einen sozialen Druck in Richtung eines bösen "sozialverträglichen
Frühablebens" (Ex-Bundesärztekammerpräsident Vilmar)?
Dr. Markus Kleine - Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
- erläutert die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland -
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- geht anschließend auf die Vorschläge der Deutschen Gesellschaft
für humanes Sterben zu einer Reform der gesetzlichen Bestimmungen
ein - lesen Sie >> hier
- stellt die Einwände gegen eine Legalisierung der aktiven
Sterbehilfe dar. - lesen Sie >> hier
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